Pflegebedürftiger verstorben – Offene Forderungen realisieren

Pflegebedürftiger verstorben – Offene Forderungen realisieren9:30 - 12:30(GMT+02:00)

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30. März 2026 9:30 - 12:30(GMT+02:00)

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Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt im Wege einer “Präsenz im digitalen Raum”. Es wird mit dem Video-Konferenzprogramm GoToMeeting gearbeitet.
Eine berücksichtigungsfähige Teilnahme ist nur gegeben, wenn Sie mit Bild und Ton (Webcam & Mikrofon) zugeschaltet sind. Zu den technischen Voraussetzungen.

Es kommt nicht selten vor, dass Pflegebedürftige versterben, bevor alle Rechnungen ausgeglichen sind. Muss die Forderung dann abgeschrieben werden oder kann und darf man im Todesfall seine offenen Rechnungen noch realisieren?

Zwar übernimmt die Pflegekasse noch die Leistungen im Sterbemonat, doch kommt es nicht selten vor, dass Angehörige von privat versicherten Verstorbenen vertragliche Einzugs-ermächtigungen widerrufen und Versicherungszahlungen so nicht mehr beim Pflegedienst ankommen. Eine Selbstabrechnung mit der privaten Pflegekasse scheidet zudem oftmals aus. Hinzu kommen dann noch die unbezahlten Eigenanteile.

Der mühsame Weg zum Rechnungsausgleich führt daher in der Regel über die Erben oder gar den Nachlasspfleger.

Wer aber hat geerbt? Sind es die dem Pflegedienst bekannten Angehörigen? Wurde das Erbe gar ausgeschlagen? Übersteigen die vorhandenen Verbindlichkeiten die Erbmasse? Was gilt es prozessual zu beachten? Fragen über Fragen.

Das Erbrecht ist komplex und bietet so manchen Fallstrick. Dieses Seminar gibt zu den gestellten Fragen erste Einblicke und Lösungsansätze.

Inhalte

  • Die gesetzliche und testamentarische Erbfolge
  • Die Erbenermittlung (Nachlassgericht, Erweiterte Meldeauskunft, Standesamt)
  • Die Haftung des Erben
  • Folgen der Erbausschlagung, Fristen, Konkludente Erbannahme
  • Der Staat als Erbe
  • Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft – Was bedeutet dies für die Forderung!
  • Mögliche Einreden gegenüber Nachlassgläubigern und deren Folge
  • Die Titelumschreibung
  • Verjährung (Nachlasshemmung)
  • Sonderfall Sozialamt (Ambulante Pflege vs. Stationäre Einrichtungen)

Dozent

Martin Thater, Rechtsanwalt
Mitglied der Geschäftsführung der Saldaris GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen der opta data – Gruppe und von Gesellschaften der Vereine Creditreform

Beitrag

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